ARTIKEL 24
Finanzdienstleistungen
Im Bereich Finanzdienstleistungen kommen die Vertragsparteien überein, den Informations- und Erfahrungsaustausch über ihren jeweiligen Aufsichts- und Regulierungsrahmen aufrechtzuerhalten und die Zusammenarbeit zu intensivieren, um den Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Aufsichts- und Regulierungsrahmen für Banken, Versicherungen und andere Teile des Finanzsektors zu verbessern.
Schlagworte
Informationsaustausch, Aufsichtsrahmen, Rechnungslegungsrahmen, Prüfungsrahmen, Aufsichtsrahmen
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Gesetzesnummer
20012059
Dokumentnummer
NOR40248202
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