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§ 92 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Entscheidung über den Förderantrag

§ 92.

(1) Die Entscheidung über den Förderantrag umfasst jedenfalls:

  1. 1. den Höchstbetrag der förderfähigen Kosten;
  2. 2. den Umfang der maximal zugesagten Förderung, wobei jeweils die Anteile von EU, Bund und Land betrags- und anteilsmäßig gesondert auszuweisen sind;
  3. 3. allenfalls zusätzlich gewährte Zinsenzuschüsse;
  4. 4. sofern relevant die Fristen für die Durchführung des Projekts (Projektlaufzeit), für Berichtspflichten und gegebenenfalls für die Vorlage des Zahlungsantrags;
  5. 5. Angaben, in welcher Form an der Evaluierung mitzuwirken ist und welche Informationen für die Überprüfung der Indikatoren bekannt zu geben sind;
  6. 6. allfällige weitere Bedingungen oder Auflagen zum Projekt, soweit es für die Erreichung der Projektziele oder zur Sicherstellung der Finanzierung erforderlich ist.

(2) In begründeten Ausnahmen kann trotz Fehlens eines Nachweises über die Erfüllung einer Fördervoraussetzung eine Genehmigung des Förderantrags unter der Bedingung der späteren Vorlage des Nachweises erfolgen. Die Bedingung kann sich auf einzelne Projektteile beschränken.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247949

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