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§ 90 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Kostenplausibilisierung

§ 90.

(1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:

  1. 1. Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf;
  2. 2. Überprüfung der vom Förderwerber vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen;
  3. 3. Anwendung eines Referenzkostensystems;
  4. 4. Einsatz eines Bewertungsgremiums;
  5. 5. Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens, an dem sich mehrere Unternehmen beteiligen konnten, ausgenommen Direktvergaben;
  6. 6. Einholung einer Expertenschätzung eines beeideten Ziviltechnikers oder eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen oder
  7. 7. Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.

(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren. Liegen für solche Leistungen Referenzkosten vor, finden diese auch dann Anwendung, wenn die Freigrenze von 1 000 € (netto) nicht überschritten wird.

(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige geistig-schöpferische oder künstlerische Leistung oder eine einzigartige Dienstleistung, zB aus dem Forschungs- oder Technologiebereich, handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.

(4) Sind für eine Leistung Referenzkosten vorgegeben, ist eine Überschreitung des Referenzkostenwertes nur nach Vorlage von drei unverbindlichen Preisauskünften oder Angeboten und einer schriftlichen Begründung für die Notwendigkeit der Leistung in der beabsichtigten Ausprägung zulässig. Eine Überschreitung ist unzulässig, wenn Kostenkategorien mittels bestehender Referenzkosten gedeckelt werden.

(5) Legt der Förderwerber nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig. Hat der Förderwerber beantragt, die Kostenplausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2 gemäß § 89 Abs. 2 erst mit dem Zahlungsantrag durchzuführen, ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtung, die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen, eine Finanzkorrektur bei der betroffenen, nicht plausibilisierten Rechnung in Höhe von mindestens 25% vorzunehmen.

Schlagworte

Forschungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247947

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