Umgang mit Einnahmen
§ 70.
(1) Während der Umsetzung des Projekts und bei nicht wettbewerbsrelevanten Projekten im Zeitraum der Behalteverpflichtung erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Sektormaßnahmen im Bereich Obst und Gemüse.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn die Kosten pauschal im Wege eines Einheitskostensatzes abgerechnet werden.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265883
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