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§ 63 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

Investitionskosten

§ 63.

(1) Als Investitionskosten gelten:

  1. 1. aktivierungsfähige Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung von materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern inklusive immaterielle Vorleistungen (Planungs-, Beratungs- und Projektstudienkosten) und erforderliche Eigenleistungen (Personal- und Sachkosten),
  2. 2. aktivierungsfähige Aufwendungen in bestehendes Anlagevermögen, die zu einer wesentlichen Steigerung der Lebensdauer, der Nutzbarkeit oder des Wertes einer Anlage führen, und
  3. 3. Kosten für leasingfinanzierte Investitionsgüter, die unter die Ausnahme von § 68 Abs. 1 Z 7 fallen.

(2) Davon abweichend ist die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988 unter der Kostenart Investitionskosten förderfähig, wenn dies in einer Fördermaßnahme vorgesehen ist.

(3) Ersatzinvestitionen sind nicht förderfähig.

(4) Die Förderung der Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern ist – sofern in einer Projektmaßnahme vorgesehen – zulässig, wenn

  1. 1. das Förderziel dadurch kostengünstiger erreicht wird und
  2. 2. der Effekt der Förderung und die Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Reparatur und Servicemöglichkeit mindestens über den Zeitraum der geltenden Behalteverpflichtung gesichert ist.

(5) Investitionen in Infrastrukturen mit Gesamtkosten über 5 Mio € (netto), die nicht in der Lokalen Entwicklungsstrategie der LEADER-Regionen enthalten sind, sind in den Fördermaßnahmen 73-09, 73-10, 73-11, 73-14 und 73-16 nicht förderfähig. Als Infrastrukturinvestition gelten Investitionen in die Bereitstellung öffentlicher Güter und Dienstleistungen.

(6) Als nicht produktive Investitionen im Sinne des Art. 73 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten Investitionen, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Unternehmens oder seiner Rentabilität führen.

(7) Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte, einschließlich im Rahmen von Leasingverträgen, können aus dem Betriebsfonds als ein Betrag oder in im operationellen Programm genehmigten Tranchen finanziert werden. Überschreitet der in Artikel 11 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 2022/126 genannte Zeitraum für eine bestimmte Investition die Laufzeit des operationellen Programms, so kann diese auf ein nachfolgendes operationelles Programm übertragen werden.

Schlagworte

Planungskosten, Beratungskosten, Personalkosten

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255961

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