Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse
§ 58.
Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Innerhalb der Laufzeit eines operationellen Programms ist auf Antrag eine Verlängerung der Laufzeit auf höchstens sieben Jahre zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40281438
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