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§ 58 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Durchführungszeitraum Sektormaßnahmen Obst und Gemüse

§ 58.

Der Durchführungszeitraum für operationelle Programme beträgt mindestens drei und höchstens sieben Kalenderjahre. Innerhalb der Laufzeit eines operationellen Programms ist auf Antrag eine Verlängerung der Laufzeit auf höchstens sieben Jahre zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281438

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