5. Abschnitt
Sanktionen Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
§ 42.
(1) Die Berechnung der Sanktionen bei flächenbezogenen Zahlungen wird grundsätzlich je Fördermaßnahme durchgeführt, bei den Fördermaßnahmen des Art. 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann auf der Ebene optionaler Zuschläge berechnet werden, wenn diese Zuschläge eine spezifische Wertigkeit haben.
(2) Abweichend von Abs. 1 erfolgt bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 die Sanktionsberechnung für die unterschiedlichen zusätzlichen Beträge getrennt.
(3) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche größer als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Untererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.
(4) Ist die im Rahmen einer Fördermaßnahme ermittelte Fläche niedriger als die im Mehrfachantrag angemeldete Fläche (Übererklärung), so wird für die Berechnung der Beihilfe die ermittelte Fläche herangezogen.
(5) Ergibt sich bei der ergänzenden Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit gemäß § 8b MOG 2021 oder bei der ergänzenden Einkommensstützung für Junglandwirte gemäß § 8c MOG 2021 eine Differenz zwischen der gemäß der § 8b Abs. 1 bzw. § 8c Abs. 1 MOG 2021 festgelegten förderfähigen Höchstfläche von 40 ha, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren Wert der beiden Werte angeglichen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2023
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40255958
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