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§ 235 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

5. Abschnitt

Absatzförderung auf Drittlandsmärkten (58-04) Förderwerber, Antragstellung

§ 235.

(1) Als Förderwerber kommen in Betracht:

  1. 1, Österreich Wein Marketing GmbH,
  2. 2. Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
  3. 3. Nationales Weinkomitee,
  4. 4. Regionale Weinkomitees,
  5. 5. für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände,
  6. 6. Weinakademie Österreich und
  7. 7. privatwirtschaftliche Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union und Niederlassung in Österreich.

(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

  1. 1. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können und
  2. 2. zusätzlich zu den aktuellen Exportdaten (aufgeteilt nach Exportmengen in die Europäische Union und in Drittländer) und den nach Durchführung des Projekts geschätzten künftigen Exportdaten der Nachweis, dass nach der Durchführung der Absatzförderungsmaßnahme einer längerfristigen Marktnachfrage nachgekommen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255984

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