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§ 228 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Ist auf ab dem 1. September 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

4. Abschnitt

Informationsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten (58-03) Förderwerber, Antragstellung

§ 228.

(1) Als Förderwerber kommen in Betracht:

  1. 1. Österreich Wein Marketing GmbH,
  2. 2. Weinmarketing-Organisationen der Bundesländer,
  3. 3. Nationales Weinkomitee,
  4. 4. Regionale Weinkomitees,
  5. 5. Weinakademie Österreich und
  6. 6. für geschützte Ursprungsbezeichnungen zuständige Vereine und Verbände.

(2) Der Förderantrag ist zwischen 1. September und 31. Oktober einzureichen.

(3) Der Förderantrag hat zusätzlich zu den Inhalten gemäß § 81 zu enthalten:

  1. 1. eine Aufstellung der zu erwartenden Kosten pro Arbeitspaket, Zielregion und Jahr,
  2. 2. eine Beschreibung des Förderwerbers, im Zuge derer glaubhaft zu machen ist, dass ausreichend Ressourcen bzw. Kapazitäten sowohl in technischer als auch in finanzieller Hinsicht vorhanden sind, um die geplanten Arbeitspakete wirksam umsetzen zu können.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281457

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