Fördergegenstand Einrichtungen zur Mostkonzentration und zur Verringerung des Alkoholgehaltes
§ 223.
(1) Gefördert wird die Neuanschaffung von Vakuumverdampfern und Umkehrosmoseanlagen.
(2) Aufbau- und Zusatzausrüstungen sowie alle Zuleitungen sind nicht förderfähig.
(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 75 000 € je Förderwerber
Schlagworte
Aufbauausrüstung
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248080
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