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§ 216 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2026

Ist auf ab dem 1. August 2026 eingereichte Förderanträge anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 12 Z 4).

Fördergegenstand Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung

§ 216.

(1) Gefördert wird die Neuanschaffung und Errichtung folgender Komponenten:

  1. 1. Geräte für die Kühlung oder Heizung von Gärtanks, ausgenommen Frostschutzmittel;
  2. 2. Zentraler Steuerungsschrank sowie BUS-Stationen;
  3. 3. Alle im Rahmen einer funktionsfähigen Gärungssteuerung oder Maischetemperierung errichteten elektrischen und hydraulischen Leitungen zwischen Kühlaggregat, Heizung, Gärtank, Steuerungsschrank und BUS-Station;
  4. 4. Steuerungssoftware;
  5. 5. Platten- und Röhrenwärmetauscher, die fix in den Steuerungskreislauf integriert sind;
  6. 6. Geräte für die Hefevitalisierung und Gärsicherung;
  7. 7. Temperierschränke für Kontrollen zur Mikrobiologie und Weinstabilität;
  8. 8. Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung: FTIR-Geräte, Biegeschwinger, Refraktometer, Trübungsmessgeräte, CO2-Messgeräte, Titratoren für die automatische Bestimmung von gärrelevanten Parametern, Mikroskope und Geräte zur Ermittlung der Weinsteinstabilität.

(2) Systeme, welche ausschließlich der Raumkühlung dienen, werden nicht gefördert.

(3) Die maximal förderfähige Investitionssumme über die Förderperiode beträgt 110 000 € je Förderwerber.

Schlagworte

Plattenwärmetauscher

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40281448

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