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§ 200 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

27. Abschnitt

Verbesserung der Beschäftigungsbedingungen (47-26) Fördergegenstände

§ 200.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Ankauf betrieblicher Ausstattung zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmer; förderfähig sind Ausstattungsgegenstände bzw. Arbeitsmaterialien zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsschutzes;
  2. 2. Beratungen, Schulungen und Veranstaltungen zur Information in den Bereichen Arbeitgeberpflichten bzw.-rechte, Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sowie Arbeitnehmerrechte bzw.-pflichten.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248057

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