Auflagen und Verpflichtungen
§ 198.
(1) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.
(2) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:
- 1. Das Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
- a) vordefinierte Organisationsabläufe,
- b) Definitionen der personellen Zuständigkeiten,
- c) Ablaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
- d) Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
- e) Ausführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
- 2. es ist laufend zu aktualisieren und
- 3. der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2026
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40275140
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