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§ 198 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Auflagen und Verpflichtungen

§ 198.

(1) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 1 ist die Krisensituation nachzuweisen und deren Notwendigkeit zu dokumentieren.

(2) Für Maßnahmen gemäß § 197 Z 2 gilt:

  1. 1. Das Handbuch muss folgende Mindestinhalte aufweisen:
  1. a) vordefinierte Organisationsabläufe,
  2. b) Definitionen der personellen Zuständigkeiten,
  3. c) Ablaufpläne für regelmäßige Übungen und für den Krisenfall sowie Textbausteine (zB für Medienkommunikation),
  4. d) Ansprechpartner für Kunden, Lieferanten, Behörden, Medien etc. und
  5. e) Ausführungen betreffend Ressourcenmanagement, Kommunikationsstrategie, Verantwortlichkeiten, Zeithorizont und Dokumentation des Krisenverlaufes;
  1. 2. es ist laufend zu aktualisieren und
  2. 3. der Ablauf der im Handbuch beschriebenen regelmäßigen Übungen ist zu dokumentieren.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2026

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40275140

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