Spezifische Fördervoraussetzungen
§ 189.
Förderfähig sind ausschließlich Wiederbepflanzungen von Obstplantagen, für die Rodungsanordnungen infolge von Befall mit Quarantäne-Schadorganismen oder anderen in der Union oder national geregelten Schadorganismen getroffen wurden; die amtliche Rodungsanordnung ist vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248046
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