Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).
22. Abschnitt
Beratungen, Schulungen, und Austausch von bewährten Verfahren (47-21) Fördergegenstände
§ 185.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Erzeugerorganisationsspezifische Beratung, Ausbildung, Weiterbildung hinsichtlich
- a) der Entsprechung von marktbasierter Nachfrage,
- b) innovativer Produktportfolios,
- c) der Evaluierung und Optimierung von Unternehmensstrategien,
- d) der Ablauf- oder Organisationsoptimierung,
- e) Weiterbildung und Beratung zur Steigerung der Mitarbeiter- und Erzeugerkompetenz in Bezug auf: Produktionsplanung, Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität, einschließlich der Minimierung von Pestizidrückständen, Erhöhung des kaufmännischen Ausbildungsniveaus, Qualitätsmanagement und genderrelevante Aspekte in der Landwirtschaft (zB Beratungen, Weiterbildung, Ausbildung der Mitarbeiter und Erzeuger zu diesen Themen),
- f) Weiterbildung und Beratung zum Aufbau von Kooperationen zu verschiedenen Themen (wie zB gemeinsames Marketing, gemeinsame Forschung Entwicklung, gemeinsames Qualitätsmanagement etc.) und
- g) Bereitstellung von Informationen zu Konsumentenrechten und allgemeinen Informationen durch fachlich geeignete Personen,
- 2. Maßnahmen zur Verbesserung des Mitgliedermanagements und des Anreizes zur Mitgliedschaft, insbesondere Informationsbereitstellung für Mitglieder, einschließlich Informationsveranstaltung und Intranetanwendungen sowie Information und Werbung für potenzielle Mitglieder,
- 3. Beratung zur Errichtung von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen,
- 4. Beratung zum Zusammenschluss zweier oder mehrerer Erzeugerorganisationen,
- 5. Beratung zur Errichtung einer länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisation und
- 6. Vorbereitung gemeinsamer Exportaktivitäten mehrerer Erzeugerorganisationen, um einen Mengenausgleich für saisonale Überproduktionen zu schaffen.
Schlagworte
Ablaufoptimierung, Mitarbeiterkompetenz
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265905
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