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§ 18 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse

§ 18.

Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247875

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