Gegenseitige Unterrichtung über Kontrollergebnisse
§ 18.
Bei den Kontrollen der Förderfähigkeit sind gegebenenfalls mutmaßliche Verstöße zu berücksichtigen, die von anderen Dienststellen, Einrichtungen oder Organisationen gemeldet wurden.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247875
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