Auflagen und Verpflichtungen
§ 169.
(1) Ein Wasserzählersystem muss vorhanden sein oder im Rahmen der Investition eingeführt werden, mit dem der Wasserverbrauch auf Ebene des Betriebs oder der betreffenden Produktionseinheit gemessen werden kann.
(2) Für Aktivitäten gemäß § 167 sind Art, Kosten und Beschreibung der Vorteile der Anlage zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40248026
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