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§ 151 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2023

12. Abschnitt

Bodenerhaltung (47-11) Fördergegenstände

§ 151.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Einsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
  2. 2. Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
  3. 3. Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (Kompost, Gründüngung und Komposttee) zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2023

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40255976

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