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§ 151 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist ab dem 1.1.2025 auf bestehende und neu eingereichte operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse anzuwenden (vgl. § 242 Abs. 6 Z 2).

12. Abschnitt

Bodenerhaltung (47-11) Fördergegenstände

§ 151.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Einsatz von Geräten mit ressourcenschonender Sonderausstattung, zB Tunnelsprühgeräte für Raumkulturen oder sensorgesteuerte Geräte, die nachweislich einer amtlichen Prüfung unterzogen und positiv bewertet wurden sowie Geräte zum Precision Farming,
  2. 2. Einsatz spezieller Techniken zum Erosionsschutz: Verwendung von spezifischen Materialien zur Bekämpfung von Erosion, weiters Bodenhygiene und Bodenverbesserung und
  3. 3. Einsatz von Düngung mit landwirtschaftlichen Abfällen (wie zB Kompost, Gründüngung und Komposttee) zur Reduzierung des Einsatzes von chemisch-synthetischen Düngern.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265896

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