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§ 143 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Auflagen und Verpflichtungen

§ 143.

Es ist ein Abschlussbericht über das Forschungs- und Versuchsprojekt und die darin erzielten Ergebnisse vorzulegen.

Schlagworte

Forschungsprojekt

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40248000

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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