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§ 13a GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Verbot der Umgehung rechtlicher Vorschriften

§ 13a.

Wird zum Erlangen eines Vorteils eine Vorschrift des Unionsrechts gemäß § 1 Abs. 1 oder eine zu ihrer Durchführung erlassene nationale Vorschrift umgangen, insbesondere dadurch, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen wurden, darf der Vorteil nicht gewährt werden bzw. sind bereits ausgezahlte Förderungen zurückzuzahlen.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265879

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