8. Abschnitt
Bündelung des Angebots (47-07) Fördergegenstände
§ 138.
Für die Förderung kommen der Erwerb von Unternehmen und die Unternehmensbeteiligung aus dem Obst- und Gemüsesektor zur Förderung von Zusammenschlüssen und Kooperationen, insbesondere zum Zweck ausgelagerte Aktivitäten in die direkte Abwicklung der Erzeugerorganisation einzugliedern, in Betracht. Dabei kann es sich auch um den Erwerb von weiteren Unternehmensanteilen von Tochtergesellschaften zur Erlangung eines 90% Anteils handeln.
Schlagworte
Obstsektor
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247995
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