6. Abschnitt
Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05) Fördergegenstände
§ 132.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Auftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
- 2. Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
- 3. Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247989
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