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§ 132 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

6. Abschnitt

Steigerung des Verbrauchs von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-05) Fördergegenstände

§ 132.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Auftritte auf Messen, Tagungen, Ausstellungen und Exkursionen zu „best practice“-Betrieben,
  2. 2. Entwicklung von für die Erzeugerorganisation spezifischen Marken sowie Logos bzw. einem Corporate Design und
  3. 3. Konsumentenorientiertes Marketing unter anderem für Kinder und Jugendliche.

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247989

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