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§ 125 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

3. Abschnitt

Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02) Fördergegenstände

§ 125.

Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:

  1. 1. Einrichtungen für den Einsatz von Qualitätssicherungssystemen (zB Einrichtung eigener Qualitätskontrollstellen, Erwerb von IT-Systemen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit),
  2. 2. Anschaffung von Maschinen im Bereich der Erzeugerorganisation zur Reinigung von Räumen, die für die Übernahme und Lagerung von Obst- und Gemüseerzeugnissen oder Verpackungsmaterialien sowie für das Sortieren, Verarbeiten und Verpacken vorgesehen sind,
  3. 3. Aufbau, Weiterentwicklung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen,
  4. 4. Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle der Waren,
  5. 5. Qualitätskontrolle auf der Produktionsfläche (Feld, Glashaus, Plantage etc.) vor der Anlieferung,
  6. 6. Qualitätsverbesserung (zB Aufbau von marktorientierter Produktionsbetreuung, Rückstandsmonitoring, Reifeanalysen im Obstbau),
  7. 7. Der Produktqualität zuordenbare Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
  8. 8. Verbesserung der Organisationsstruktur, zB: Anschaffung und Inbetriebnahme moderner Informations-, Kommunikations- und Warenwirtschaftssysteme (einschließlich der notwendigen Schulung und Beratung) und
  9. 9. Maschinelle Ausstattung zur Erhöhung der Produktqualität.

Schlagworte

Sortentestung, Obsterzeugniss, Informationssystem, Kommunikationssystem

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40247982

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