3. Abschnitt
Verbesserung und Erhaltung der Produktqualität (47-02) Fördergegenstände
§ 125.
Folgende Fördergegenstände kommen für die Förderung in Betracht:
- 1. Einrichtungen für den Einsatz von Qualitätssicherungssystemen (zB Einrichtung eigener Qualitätskontrollstellen, Erwerb von IT-Systemen für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit),
- 2. Anschaffung von Maschinen im Bereich der Erzeugerorganisation zur Reinigung von Räumen, die für die Übernahme und Lagerung von Obst- und Gemüseerzeugnissen oder Verpackungsmaterialien sowie für das Sortieren, Verarbeiten und Verpacken vorgesehen sind,
- 3. Aufbau, Weiterentwicklung und Zertifizierung von Qualitätsmanagementsystemen,
- 4. Eingangskontrolle und Ausgangskontrolle der Waren,
- 5. Qualitätskontrolle auf der Produktionsfläche (Feld, Glashaus, Plantage etc.) vor der Anlieferung,
- 6. Qualitätsverbesserung (zB Aufbau von marktorientierter Produktionsbetreuung, Rückstandsmonitoring, Reifeanalysen im Obstbau),
- 7. Der Produktqualität zuordenbare Kosten in Bezug auf Sortenfindung und -testung,
- 8. Verbesserung der Organisationsstruktur, zB: Anschaffung und Inbetriebnahme moderner Informations-, Kommunikations- und Warenwirtschaftssysteme (einschließlich der notwendigen Schulung und Beratung) und
- 9. Maschinelle Ausstattung zur Erhöhung der Produktqualität.
Schlagworte
Sortentestung, Obsterzeugniss, Informationssystem, Kommunikationssystem
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2022
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40247982
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