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§ 109 GSP-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.8.2024

Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).

5. Kapitel

Soziale Konditionalität

§ 109.

(1) Die Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen –

  1. 1. den Landwirt, der den Verstoß begangen hat,
  2. 2. Zeitpunkt und Art des Verstoßes,
  3. 3. Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes,
  4. 4. gegebenenfalls, ob der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels der betreffenden Anforderung hat, und
  5. 5. gegebenenfalls, ob derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt,

(2) Den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen inAnlage 3 gegenübergestellt.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2024

Gesetzesnummer

20012055

Dokumentnummer

NOR40265893

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