Ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich auf die Antragsjahre beginnend mit 2025 beziehen (vgl. § 242 Abs. 6 Z 1).
5. Kapitel
Soziale Konditionalität
§ 109.
(1) Die Gerichte und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz haben der AMA zu den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten Rechtsnormen bei in Rechtskraft erwachsenem Ausgang von Strafverfahren – ausgenommen bei Einstellungen und Freisprüchen –
- 1. den Landwirt, der den Verstoß begangen hat,
- 2. Zeitpunkt und Art des Verstoßes,
- 3. Dauer, Ausmaß und Schwere des Verstoßes,
- 4. gegebenenfalls, ob der Verstoß schwerwiegende Folgen für die Erreichung des Ziels der betreffenden Anforderung hat, und
- 5. gegebenenfalls, ob derselbe Verstoß innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von drei Jahren weiterhin andauert oder einmal wiederholt auftritt,
- mitzuteilen. Die Meldung hat binnen einem Monat nach rechtskräftigem Ausgang des Strafverfahrens zu erfolgen.
(2) Den von Art. 14 der Verordnung (EU) 2021/2115 erfassten und in Anhang IV der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Bestimmungen sind die entsprechenden nationalen Regelungen inAnlage 3 gegenübergestellt.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2024
Gesetzesnummer
20012055
Dokumentnummer
NOR40265893
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