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§ 12 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

Niederschrift

§ 12.

(1) Der Senatsvorsitz hat über jede Senatssitzung eine Niederschrift (Protokoll) zu führen. Er kann zur Führung des Protokolls auch eine Person heranziehen, die nicht der ZKQ angehört. Wenn kein Einwand erhoben wird, kann der Senatsvorsitz zur Protokollerstellung einen Schallträger verwenden.

(2) Die Niederschrift hat zu enthalten:

  1. 1. Ort, Tag und Dauer der Sitzung,
  2. 2. die Namen der anwesenden Mitglieder,
  3. 3. den wesentlichen Inhalt der Beratungen,
  4. 4. die getroffenen Beschlüsse.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247821

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