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§ 6b SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.2.2023

Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent für Begünstigte nach § 4 Abs. 2

Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent für Begünstigte nach § 4 Abs. 2

§ 6b.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die gewerblich tätig sind, und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) das Verfahren zur Beantragung des Stromkostenzuschusses durch Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und durch das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu beauftragen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Anträge begünstigter Personen gemäß § 4 Abs. 2 auf einen Stromkostenzuschuss gemäß § 5 sind bis zum 31. Mai 2023 elektronisch einzureichen.

(3) Die abwickelnde Stelle hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Anträge sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Inneres übermittelt zum Zweck der Abwicklung des Stromkostenzuschusses als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) – für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR – der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG die für die Prüfung gemäß Abs. 3 erforderlichen Daten.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen:

  1. 1. Die Verpflichtung zur Information an die potenziell begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 durch die Stromlieferanten und deren Inhalt,
  2. 2. die Inhalte des elektronischen Antrages gemäß Abs. 2 und
  3. 3. den Informationsaustausch zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) und den Stromlieferanten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40250768

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