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§ 6 SKZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Stromkostenergänzungszuschuss

§ 6.

(1) Ein Stromkostenergänzungszuschuss wird an eine begünstigte Person unabhängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Es besteht
  1. a für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 1 zum jeweils in Abs. 2 Z 2 genannten Stichtag und
  2. b für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 2 zum jeweils in Abs. 2 Z 3 genannten Stichtag;
  1. ein aufrechter Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme.
  1. 2. Die dem Zählpunkt gemäß Z 1 zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Abs. 2 Z 2 oder Abs. 2 Z 3) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausgewiesen.

(2) Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt:

  1. 1. Der Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Abs. 1 Z 2) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.
  2. 2. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 gilt:
  1. a Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:
  1. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Februar 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
  2. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 3. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
  3. Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 2. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.
  1. b Besteht an der Adresse gemäß Abs. 1 zum maßgebenden Stichtag ein Zählpunkt mit Entnahme, wird er entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Personen ohne Antrag berücksichtigt.
  2. c Besteht an der Adresse zum maßgebenden Stichtag kein oder mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme wird der Stromkostenergänzungszuschuss im Wege eines Antrages (§ 6a Abs. 2) gewährt. Seine Höhe bemisst sich nach der Anzahl der zusätzlichen Personen gemäß Z 1, die in der Wohneinheit, der der jeweilige Zählpunkt zugeordnet ist, zum maßgebenden Stichtag bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben zuzüglich der Anzahl der Personen, die ihren Strom zum maßgebenden Stichtag im Wege des mit der begünstigten Person abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages bezogen haben.
  1. 3. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2, denen ein Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wurde, wird der Stromkostenergänzungszuschuss für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe ohne Antrag gewährt:
  1. a Für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juni 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt.
  2. b Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.
  3. c Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.

(3) Durch Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen können die in Abs. 2 Z 2 und 3 festgelegten Parameter angepasst werden.

(Anm.:Zur Verlängerung der Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses vgl. § 2, BGBl. II Nr. 167/2024.)

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

20012046

Dokumentnummer

NOR40259267

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