Mittelaufbringung
§ 10.
(1) Für die Unterstützung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch Stromkostenzuschüsse und Netzkostenzuschüsse werden im jeweils gültigen Bundesfinanzrahmen- und Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2023 Mittel in Höhe von 2.733.195.000 Euro und für das Jahr 2024 Mittel in Höhe von 1.093.278.000 Euro bereitgestellt.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 15/2023)
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
20012046
Dokumentnummer
NOR40250763
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