Meldepflichtige Infrastrukturen
§ 3.
(1) Anlagen, Leitungen und sonstige Einrichtungen, wie beispielsweise
- 1. Übergabepunkte,
- 2. Leerrohre/Rohre,
- 3. Kontrollschächte,
- 4. Verteiler/Verteilerkästen,
- 5. Glasfaserkabel,
- 6. Trägerstrukturen oder
- 7. Antennen
- sind als im Sinne dieser Verordnung für Kommunikationslinien nutzbare Infrastrukturen an die RTR-GmbH zu melden.
(2) Ausgenommen von der Verpflichtung nach Abs. 1 sind
- 1. Rohre, Leitungen und andere Komponenten von Netzen, deren Zweck der Transport von gasförmigen oder flüssigen Medien oder von elektrischer Energie ist, sofern sie nicht tatsächlich für Zwecke von Kommunikationslinien genutzt werden und
- 2. Komponenten von Netzen, die für die Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 98/83/EG über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247686
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