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§ 16 ZIS-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2022

3. Abschnitt

Einsichtnahme in Daten Liste der Bauvorhaben

§ 16.

(1) Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach § 2 zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.

(2) Meldeverpflichtete gemäß § 1 sind berechtigt, die vollständige Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

(3) Bevollmächtigte gemäß § 17 Abs. 1 sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247699

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