3. Abschnitt
Einsichtnahme in Daten Liste der Bauvorhaben
§ 16.
(1) Die RTR-GmbH hat eine Liste zu erstellen, die nach Gemeinden gegliedert die Identität der Netzbereitsteller, die gemäß § 5 Abs. 2 und Abs. 3 Informationen oder Aktualisierungen betreffend Bauarbeiten melden, sowie den Zeitraum dieser Bauarbeiten zu enthalten hat. Die Liste hat auch gegebenenfalls nach § 2 zugänglich gemachte Daten zu umfassen und ist laufend zu aktualisieren.
(2) Meldeverpflichtete gemäß § 1 sind berechtigt, die vollständige Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
(3) Bevollmächtigte gemäß § 17 Abs. 1 sind im Umfang ihrer Bevollmächtigung berechtigt, die Liste nach Abs. 1 in der Zentralen Stelle für Infrastrukturdaten abzurufen.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247699
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