1. Abschnitt
Meldung von Daten Meldeverpflichtete
§ 1.
(1) Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:
- 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 4 Z 1 und Z 16 TKG 2021;
- 2. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
- a) Erdöl,
- b) Gas,
- c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
- d) Fernwärme,
- e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)
- f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oder
- g) Seilbahninfrastruktur
- bereitzustellen.
(2) Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.
Schlagworte
Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2022
Gesetzesnummer
20012043
Dokumentnummer
NOR40247684
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