Vollziehung
§ 4.
(1) Mit der Vollziehung des § 2 Abs. 3 und 4 ist die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen ist die Bundesministerin für Justiz betraut.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20012036
Dokumentnummer
NOR40247448
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