Verfassungsbestimmung
§ 1.
(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das B-VG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Art. 14b Abs. 4 und 5 B‑VG ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2023
Gesetzesnummer
20012036
Dokumentnummer
NOR40247445
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