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§ 7 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Verbringungen nach Österreich

§ 7.

Die Prüfung der Bescheinigungen für das Verbringen von zur Schlachtung bestimmten Tieren aus einem anderen Mitgliedstaat der EU auf Richtigkeit und Vollständigkeit ist jedenfalls auch im Zuge der Schlachttieruntersuchung vom amtlichen Tierarzt durchzuführen. Werden hierbei Mängel festgestellt, so ist die Schlachterlaubnis zu verweigern und die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247377

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