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§ 16 BVO 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.10.2022

Verbringungen von Hunden, Katzen und Frettchen

§ 16.

(1) Hunde, Katzen und Frettchen, die Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 6 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Hunde, Katzen und Frettchen, wenn sie Heimtiere sind, unter den Voraussetzungen des Artikels 7 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden, wenn es sich um Diensthunde im Eigentum der Republik Österreich handelt oder hiefür eine Bewilligung der für den Bestimmungsort örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vorliegt. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn nur ein Tier pro Antragstellerin oder Antragsteller gleichzeitig verbracht werden soll, mit der Verbringung keine besondere Gefahr für die Tiergesundheit in Österreich zu befürchten ist und die Antragstellerin oder der Antragsteller besondere Gründe für die Notwendigkeit der Verbringung im Hinblick auf die geplante weitere Haltung und Verwendung glaubhaft macht.

(3) Hunde, Katzen und Frettchen, die keine Heimtiere sind, dürfen nur unter den Bedingungen des Artikels 53 der delegierten Verordnung (EU) 2020/688 aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nach Österreich verbracht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2022

Gesetzesnummer

20012031

Dokumentnummer

NOR40247386

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