semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 4)
Zusätzliche Lehrplanbestimmungen
§ 3.
(1) Wird in den Anlagen hinsichtlich eines einzelnen Unterrichtsgegenstands auf einen Unterrichtsgegenstand in derselben Anlage verwiesen und
- 1. weisen diese beiden Unterrichtsgegenstände unterschiedliche (höhere oder niedrigere) Stundensummen auf oder
- 2. weicht die Aufteilung der Wochenstunden dieser Unterrichtsgegenstände auf die Semester oder Schulstufen voneinander ab,
- sind die Bildungs- und Lehraufgaben sowie der Lehrstoff, erforderlichenfalls auch die didaktischen Grundsätze, des ersten Unterrichtsgegenstandes schulautonom auf die einzelnen Semester oder Schulstufen aufzuteilen.
(2) Soweit an der Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht getroffen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.
Zuletzt aktualisiert am
11.10.2022
Gesetzesnummer
20012030
Dokumentnummer
NOR40247365
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)