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§ 2 EAG-MPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Begriffsbestimmungen

§ 2.

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Altlast“ eine Altlast im Sinne des § 2 Abs. 1 des Altlastensanierungsgesetzes, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 152/2023;
  2. 2. „bauliche Anlage“ ein Objekt, das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist und dessen Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert;
  3. 3. „Bergbaustandort“ eine Fläche eines Bergbaubetriebes im Sinne des § 1 Z 24 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2022;
  4. 4. „Deponiefläche“ eine Fläche, auf der sich eine Deponie im Sinne des § 2 Abs. 7 Z 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2023, befindet;
  5. 5. „Fußpunkthöhe“ die Seehöhe der Oberkante des Fundaments einer Windkraftanlage bezogen auf das Adria-Mittel-Null;
  6. 6. „Gebäude“ eine bauliche Anlage, bei welcher ein überdeckter, allseits oder überwiegend umschlossener Raum vorhanden ist;
  7. 7. „Gesamtfläche“ die von den mechanischen Aufbauten einer Photovoltaikanlage umgrenzte Fläche einschließlich Umrandung;
  8. 8. „Infrastrukturstandort“ eine Fläche eines bestehenden oder früheren Kraftwerkes oder einer Kläranlage, geeignete Bestandteile einer Bundesstraße im Sinne des § 3 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023, oder einer Landesstraße, Eisenbahninfrastruktur im Sinne des § 10a des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 231/2021, sowie Eisenbahnanlagen im Sinne des § 10 EisbG. Zu einem Kraftwerksstandort zählen alle Flächen, die eine funktionelle Einheit mit dem Kraftwerk bilden;
  9. 9. „Jahresstromproduktion“ die von der Windkraftanlage in einem Betriebsjahr erzeugte Strommenge bzw. die von der Wasserkraftanlage in einem Kalenderjahr erzeugte Strommenge;
  10. 10. „Korrekturfaktor“ den von der Standorthöhe und der rotorkreisflächenspezifischen Jahresstromproduktion abhängigen Auf- oder Abschlag in Form eines Prozentsatzes mit zwei Nachkommastellen, um den sich der anzulegende Wert für den Normstandort erhöht oder verringert;
  11. 11. „landwirtschaftlich genutzte Fläche“ eine Fläche zur Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen, eine gemähte, beweidete Fläche und eine ungenutzte Fläche im Bereich der Landwirtschaft;
  12. 12. „landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ die Gewinnung jeglicher Art von pflanzlichen Erzeugnissen, sofern diese von der Fläche abtransportiert und einem wirtschaftlichen Nutzen zugeführt werden;
  13. 13. „landwirtschaftliche Produktion von tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung“ einen Viehbesatz von mindestens 1 Großvieheinheit je Hektar Gesamtfläche (GVE/ha), sodass der Aufwuchs vollflächig genutzt wird; gegebenenfalls hat eine zusätzliche Weidepflege zu erfolgen;
  14. 14. „militärische Fläche“ eine Fläche, die dem Bundesheer ständig zur Verfügung steht zur Errichtung oder Erhaltung militärischer Anlagen oder als militärischer Bereich;
  15. 15. „Mindest-Betriebsdauer“ die Anzahl an Jahren, in denen eine Anlage in Betrieb ist, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme;
  16. 16. „Normanlage“ eine für Österreich typische, dem Stand der Technik entsprechende Windkraftanlage;
  17. 17. „Normstandort“ ein für Österreich repräsentativer Standort mittleren Windertrags mit einer Standorthöhe von 400 Meter, charakterisiert durch einen Normertrag (rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion einer Normanlage) von 694 kWh/m²;
  18. 18. „Querbauwerk“ einen bestehenden, nicht fischpassierbaren, quer oder schräg zur Fließrichtung verlaufenden künstlichen Einbau in das Gewässerbett, wie insbesondere Sohlen-, Regelungs- oder Staubauwerke (Sohlrampen, Sohlstufen, Wehre, Staudämme usw.);
  19. 19. „Revitalisierungsgrad“ die relative Erhöhung der Engpassleistung oder des Regelarbeitsvermögens (unter Einrechnung wasserrechtlich bewilligter Maßnahmen zum Erhalt oder zur Verbesserung des Gewässerzustandes) einer Wasserkraftanlage, wobei der jeweils höhere Wert heranzuziehen ist;
  20. 20. „Rotorkreisfläche“ die vom Rotor überstrichene Kreisfläche;
  21. 21. „rotorkreisflächenspezifische Jahresstromproduktion (RJ)“ die Jahresstromproduktion einer Windkraftanlage dividiert durch die Rotorkreisfläche; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck die Summe der Jahresstromproduktionen der Anlagen dividiert durch die Summe der Rotorkreisflächen;
  22. 22. „Standorthöhe“ die Seehöhe einer Windkraftanlage definiert durch die Fußpunkthöhe; umfasst das Gebot bzw. der Förderantrag mehrere Anlagen, bezeichnet der Ausdruck den arithmetischen Mittelwert der Fußpunkthöhen aller Windkraftanlagen des Windparks;
  23. 23. „Standorthöhenanteil“ das Ergebnis der Differenz von Standorthöhe der Anlage und Standorthöhe des Normstandortes dividiert durch 1000.

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des EAG und des Elektrizitätswirtschafts- und‑organisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2023.

Schlagworte

Aufschlag, Sohlenwerk, Regelungswerk

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40260906

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