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§ 11 EAG-MPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.3.2024

Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biogas

§ 11.

Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete Anlagen auf Basis von Biogas sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biogas gemäß § 53 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:

  1. 1. für neu errichtete Anlagen32,83 Cent/kWh;
  2. 2. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)23,83 Cent/kWh.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2024

Gesetzesnummer

20012029

Dokumentnummer

NOR40260913

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