Anzulegende Werte für Anlagen auf Basis von Biomasse
§ 10.
(1) Die Höhe der anzulegenden Werte in Cent pro kWh für die Berechnung der auf Antrag gewährten Marktprämie für neu errichtete und repowerte Anlagen auf Basis von Biomasse sowie für die Berechnung der auf Antrag gewährten Nachfolgeprämie für bereits bestehende Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß § 52 EAG wird für die Antragstellung in den Kalenderjahren 2024 und 2025 gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 2 sowie 52 Abs. 3 EAG wie folgt festgelegt:
- 1. für neu errichtete Anlagen
- a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
- aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 50 kWel25,75 Cent/kWh;
- bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 50 kWel24,71 Cent/kWh;
- b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 der Abfallverbrennungsverordnung (AVV), BGBl. II Nr. 389/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/2013, sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen21,92 Cent/kWh;
- 2. für repowerte Anlagen
- a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,22,91 Cent/kWh;
- b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen20,25 Cent/kWh;
- 3. für bestehende Anlagen (Nachfolgeprämie)
- a) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse, mit Ausnahme von Einsatzstoffen gemäß lit. b,
- aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel15,72 Cent/kWh;
- bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel11,44 Cent/kWh;
- cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG14,99 Cent/kWh;
- b) bei ausschließlicher Verwendung von Biomasse aus Abfällen gemäß § 2 AWG 2002, Ersatzbrennstoffprodukten gemäß § 3 Z 19 AVV sowie Rinde, Schwarten, Spreißel, Sägemehl und Sägespänen
- aa) für Anlagen mit einer Engpassleistung bis 500 kWel13,56 Cent/kWh;
- bb) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel8,46 Cent/kWh;
- cc) für Anlagen mit einer Engpassleistung über 500 kWel mit Entnahmekondensationsturbinen gemäß § 10 Abs. 1 Z 6 lit. a EAG11,82 Cent/kWh.
(2) Bei einer Kombination der in Abs. 1 genannten Einsatzstoffe kommt ein anteiliger Wert nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, zur Anwendung.
(3) Die anzulegenden Werte gemäß Abs. 1 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Rohstoffe in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2024
Gesetzesnummer
20012029
Dokumentnummer
NOR40260912
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