zum Außerkrafttreten vgl. § 29
Ausschluss von Teilnehmern
§ 7.
Ein Teilnehmer, der Versuche oder Handlungen unternimmt, die
- 1. auf eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlungen abzielen,
- 2. eine Störung des ordnungsgemäßen Ablaufes der Datenübermittlung zur Folge haben oder
- 3. Sicherheitsauflagen, Sorgfalts- oder Geheimhaltungspflichten verletzen,
- kann von der Teilnahme ausgeschlossen werden.
Schlagworte
Sorgfaltspflicht
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40247257
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