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§ 25 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

6. Abschnitt

Vertretung Vertretungsfunktion mittels USP

§ 25.

Für die Wahrnehmung der Vertretung von Teilnehmern im NEIS ist auf die Funktionen des im USP eingerichteten Vertretungsmanagements zurückzugreifen.

Schlagworte

Handelsmaßnahme, Entlastungsmaßnahmenteilnehmer

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253921

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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