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§ 19 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Registrierung von EU-ETS-Anlagen

§ 19.

(1) Um eine Doppelbelastung vorab zu verhindern, kann ein Inhaber einer Anlage, die dem Geltungsbereich des EZG 2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 142/2020, unterliegt, die Registrierung als Befreiungsmaßnahmenteilnehmer bei der zuständigen Behörde über das NEIS beantragen.

(2) Im Antrag auf Registrierung sind der Name und die Anschrift des Inhabers und der Anlagen sowie die nationale Kennung (Genehmigungskennung) bekannt zu geben. Außerdem ist ein Verantwortlicher bekannt zu geben. Sofern die Bekanntgabe eines Verantwortlichen im Antrag nicht erfolgt, ist dieser innerhalb eines Monats ab Antragstellung bekannt zu geben.

(3) Im Zuge der Registrierung hat die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer bekanntzugeben. § 18 gilt sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253917