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§ 17 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Widerruf der Registrierung

§ 17.

(1) Auf Antrag des Handelsteilnehmers hat die zuständige Behörde nach Prüfung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 den Registrierungsbescheid zu widerrufen.

(2) Voraussetzungen für die Aufhebung der Registrierung sind, dass

  1. 1. die Verpflichtung zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten vollständig erfüllt ist,
  2. 2. der Handelsteilnehmer über keine aufrechte Bewilligung gemäß MinStG 2022 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, für Energieträger, die dem Geltungsbereich des NEHG 2022 unterliegen, verfügt und
  3. 3. keine Energieträger in Verkehr gebracht werden.

(3) Der Widerruf darf frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letztmaligen Inverkehrbringen von Energieträgern erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253915

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