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§ 16 NEHG-DV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

zum Außerkrafttreten vgl. § 29

Änderung von Daten

§ 16.

Änderungen von Daten, die ausschließlich das NEHG 2022 betreffen, insbesondere die Benennung eines Verantwortlichen gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 sind durch den Handelsteilnehmer über NEIS selbst zu veranlassen. Die zuständige Behörde hat alle Änderungen zu prüfen und sofern wesentliche Angaben geändert werden, mit einem Bescheid zu genehmigen.

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2023

Gesetzesnummer

20012027

Dokumentnummer

NOR40253914

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)