zum Außerkrafttreten vgl. § 29
3. Abschnitt
Handelsteilnehmer Vereinfachte Registrierung
§ 11.
(1) Ein Antrag auf Registrierung gemäß § 5 in Verbindung mit § 13 NEHG 2022 ist ausschließlich elektronisch über NEIS einzubringen. Der Antragsteller kann zusätzlich zu den Angaben gemäß § 4 Abs. 2 NEHG 2022 folgende Daten bekanntgeben:
- 1. Anlagenname, nationale Kennung (Genehmigungskennung) und Registrierungsnummer einer registrierten EU-ETS-Anlage, an die Energieträger geliefert werden sollen.
(2) Die zuständige Behörde genehmigt die Registrierung unter Angabe einer Registrierungsnummer und einer Abgabenkontonummer mittels Bescheid. Gegen diesen Bescheid können Rechtsmittel elektronisch über NEIS oder schriftlich eingebracht werden.
(3) Die Registrierungsnummer besteht aus dem Kürzel „AT-NEIS-“ und einer 6-stelligen Nummer.
(4) Ein Antrag auf Registrierung einer natürlichen oder juristischen Person, welche sich irrtümlich im NEIS angemeldet hat, kann auf formlosen Antrag durch die zuständige Behörde ohne weitere Benachrichtigung gelöscht werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2023
Gesetzesnummer
20012027
Dokumentnummer
NOR40253911
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