Erhebungsart
§ 6.
(1) Die Merkmale gemäß § 5 Z 1 sind auf folgende Arten zu erheben:
- 1. die Merkmale gemäß den Punkten 1.1 bis 1.6 der Anlage I durch Beschaffung von Verwaltungs- und Statistikdaten der Oesterreichischen Nationalbank, sofern berechtigte Geheimhaltungsinteressen gemäß § 10 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000 nicht beeinträchtigt werden;
- 2. die Merkmale gemäß den Punkten 1.7 bis 1.14 der Anlage I durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über die Leistungs- und Strukturstatistik in den Produktions- und Dienstleistungsbereichen erhoben wurden;
- 3. die Merkmale gemäß den Punkten 1.15 und 1.16 der Anlage I durch Heranziehung der Daten, die aufgrund der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung erhoben wurden;
- 4. soweit die Erhebung der Merkmale im Einzelfall nicht gemäß Z 1 bis 3 erfolgen kann, durch Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1.
(2) Zur Feststellung der Auslandsunternehmenseinheiten im Inland hat die Bundesanstalt die gemäß Abs. 1 Z 1 erhobenen Daten mit jenen des Registers der statistischen Einheiten gemäß § 25a des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu verknüpfen und durch Daten der Leistungs- und Strukturstatistik (Abs. 1 Z 2) sowie der Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (Abs. 1 Z 3), durch Einsatz statistischer Methoden sowie Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ergänzen. Nur soweit dadurch die erforderliche Qualität der Statistiken nicht sichergestellt ist, ist eine Befragung bei den statistischen Einheiten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 zulässig.
Schlagworte
Verwaltungsdaten, Leistungsstatistik, Produktionsbereich
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Gesetzesnummer
20012026
Dokumentnummer
NOR40247237
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