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§ 3 PB-BV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.9.2022

Inkrafttreten

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die erstmaligen, auf das Kalenderjahr 2022 bezogenen Berichte gilt abweichend von § 2 Abs. 2 und 3, dass diese spätestens bis zum letzten Bankarbeitstag des März 2023 an die FMA zu übermitteln sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2022

Gesetzesnummer

20012019

Dokumentnummer

NOR40247163

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