Blindleistungskapazität
§ 8.
(1) Ergänzend zu Art. 20 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abbildung 5 und Tabelle 6, Art. 40 Abs. 2 lit. b sublit. i in Verbindung mit Anhang VII Abbildung 7 und Tabelle 11 und Art. 48 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Anhang VIII und Tabelle 14 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x-Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität Pmax, auf der y-Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):
Abbildung1: U-Q/Pmax Profil bei Maximalkapazität
(2) Es gilt der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt) vorbehaltlich des Abs. 3.
(3) In begründeten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden.
(4) Ergänzend zu Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1447 wird festgelegt, dass ein HGÜ-System in der Lage sein muss, innerhalb von 1 Minute, jeden Betriebspunkt innerhalb ihres U-Q/Pmax-Profils zu erreichen
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2022
Gesetzesnummer
20012017
Dokumentnummer
NOR40247142
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